Bei Flugverspätung Entschädigung bis zu 600€ möglich, auch bei Annulierung oder Nichtbeförderung – das gilt für alle Flüge der letzten 3 Jahre! Nehmen Sie jetzt Ihre Fluggastrechte wahr!
Wenn der Flug sich verspätet – unsere Rechte im Falle einer Flugverspätung
Eine Ansage im Boardingbereich gibt uns bekannt, dass sich der langersehnte Abflug verspäten wird. Ärgerlich, vor allem wenn man voller Vorfreude auf der Reise in den Urlaub steckt oder gar ein wichtiges Geschäftsmeeting bevorsteht. Mit wirklich aussagekräftigen Informationen zum verspäteten Abflugzeitpunkt hält sich das Boardingteam der Airline meistens ebenfalls zurück und so bleibt uns als Passagier allein das Warten als Option. Doch wann ist eigentlich „genug gewartet“? Wir sind der Frage nachgegangen, ab wann Fluggesellschaften ihren Kunden Entschädigungen zahlen müssen und was dabei alles zu beachten ist. Entscheidend ist dabei weder der Preis des Flugs, noch ob wir womöglich mit einem Billigflieger verreisen wollen – jedem Passagier stehen bestimmte Rechte zu.
Unsere Fluggastrechte: Flugverspätung Entschädigung – die Fakten
Ab der zweiten Stunde Verspätung ist die Fluggesellschaft dazu verpflichtet, für die Verpflegung der wartenden Passagiere zu sorgen. Zudem müssen uns zwei Telefonate, E-Mails oder Faxe möglich gemacht werden.
- Verspätet sich der Flug um mehr als 3 Stunden, steht uns eine Entschädigungszahlung in Höhe von 250€ bis 600€ zu.
- Erfolgt der verspätete Abflug erst am nächsten Tag, müssen Unterkunft und Transfer ebenfalls von der Fluggesellschaft übernommen werden.
- Liegen sogenannte außergewöhnliche Umstände vor, ist die Airline gesetzlich nicht dazu verpflichtet, uns einen Ausgleich zu zahlen.
- Wurde der Flug komplett gestrichen, treten wiederum besondere Regelungen in Kraft
Was tun, wenn sich der Abflug verspätet?
Mithilfe unseres Mahnschreiben-Tools mit integriertem Entschädigungsrechners lässt sich die Höhe der Ansprüche bei einer Flugverspätung leicht ausrechnen. Die Ergebnisse werden dann automatisch in das generierte Manhschreiben übernommen. Es kommt jedoch mitunter vor, dass die Fluggesellschaften nicht bereit sind, eine geforderte Entschädigungszahlung zu leisten. Trifft dieser Fall ein, so hilft die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, dass beide Parteien einen gemeinsamen Konsens finden können. Wer jedoch von diesen meist sehr umständlichen Verfahren, das nicht allzu selten in einem förmlichen Papierkrieg endet, verschont bleiben möchte, dem empfiehlt es sich, die Hilfe eines Anwaltes zu suchen.
Anspruch auf Ausgleichszahlung
Passagieren, die in einem europäischen Land ihre Flugreise gestartet haben, steht ab einer dreistündigen Verspätung des Flugs Geld von der Airline zu. Diese Regelung tritt auch bei einer Landung in einem Staat der europäischen Union zu und greift zudem, wenn die Fluggesellschaft einen europäischen Unternehmenssitz hat. Aus der Verspätung und Länge der Flugstrecke ergibt sich die Höhe der Ausgleichszahlung.
- Flugstrecken bis 1.500 Kilometer: 250 Euro
- EU-Flugstrecken länger als 1.500 Kilometer, oder bei Flugstart oder Fluglandung in einem Nicht-EU-Staat mit einer Entfernung zwischen 1.500 Kilometern und 3.500 Kilometern: 400 Euro
- Strecken über 3.500 Kilometer mit Start oder Landung außerhalb der EU: 600 Euro. Bis zu einer Verspätung von maximal 4 Stunden, darf die Fluggesellschaft hier die Entschädigungszahlung um 50% verringern.
Wichtige Hinweise zu den Fluggastrechten
- Am Flughafen sollte eine schriftliche Begründung der Verspätung eingeholt werden.
- Für mögliche Erstattung sollten Quittungen von Taxi, Essen, Trinken und die Hotelrechnung aufbewahrt werden.
- Was viele nicht wissen: um eine Entschädigung zu erhalten, ist es nicht zwingend nötig, den verspäteten Flieger zu nehmen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts Hamburg hervor.
- Es bietet sich an, mit anderen Fluggästen Kontaktdaten auszutauschen, um späteren Austausch möglich zu machen.
- Werden am Flughafen keine Angaben zum Grund der Verspätung gemacht, sollte die Entschädigung unbedingt sofort eingefordert werden.
- Auf verspätete Flüge können rückwirkend bis zu 3 Jahren Ansprüche geltend gemacht werden.
Anschlussflug verpasst?
Wer beim Fliegen umsteigen muss, der könnte bei einer Flugverspätung vor dem Problem stehen, den Anschlussflug durch die Verspätung zu verpassen. In bestimmten Fällen bestehen auch hier Ansprüche auf Entschädigungszahlungen. Generelle Voraussetzung dafür ist, dass die Flüge zusammen gebucht wurden. Bei längeren Verspätungen und Anschlussflügen mit der gleichen Airline ergibt sich so meist ein Anrecht auf geldliche Rückerstattungen. Anders ist es jedoch, hat der erste Flug lediglich eine geringfügige Verspätung und der Anschlussflug einer anderen Fluggesellschaft wird dadurch verpasst – hier ist sich die Rechtsprechung nicht immer ganz einig.
Entschädigungen berechnen und Mahnschreiben online erstellen
Nutzen Sie unseren Mahnschreiben-Tool, um auszurechnen, was Ihnen bei Flugverspätung zusteht, und um ein entsprechendes Mahnschreiben zu erstellen. Sie erhalten dann das fertige Mahnschreiben mit allen Daten als PDF- oder Word-Dokument.
Flugannullierung
Sollte Ihr Flug annulliert bzw. gestrichen worden sein, haben sie das Recht darauf, sich die Flugkosten erstatten zu lassen oder alternativ anderweitig befördern zu lassen. Hinzu kommt mitunter ein weiterer Anspruch auf eine Entschädigungszahlung.
Nichtbeförderung
Es ist für die Airlines eine durchaus gängige Praktik, für ihre Flüge mehr Tickets zu verkaufen, als tatsächlich Plätze im Flieger vorhanden sind. Das ist darauf zurückzuführen, dass in den meisten Fällen nicht alle Passagiere zum Abflug erscheinen. Sollten dennoch zu viele Fluggäste erscheinen, liegt es an der Airline, Lösungen anzubieten. Teilweise wird hier auch versucht, die Reisenden von einem Buchungsrücktritt zu überzeugen, zumeist jedoch wird den Reisenden dann allerdings ein alternativer Flug angeboten.
Jeder, der hier Kompromisse eingeht, so verlockend sie auch erscheinen mögen, verliert damit unmittelbar seine Entschädigungsansprüche an die Fluggesellschaft. Im besten Falle sollte man auf die Beförderung über den gebuchten Flug bestehen und sich entsprechend mit keiner Alternativlösung zufriedengeben.
Wenn bei einem überbuchten Flug niemand dazu bereit ist, auf seinen Platz zu verzichten, kommt es zur Nichtbeförderung einer bestimmten Anzahl von Passagieren gegen ihren Willen. Jedem Betroffenen stehen ab diesem Zeitpunkt die gleichen Rechte zu, wie sie im Falle einer Flugannullierung in Kraft treten würden. Das bedeutet für Sie als betroffener Passagier, dass Ihnen eine entsprechende alternative Beförderung zum nächstmöglichen Zeitpunkt zusteht. Des Weiteren hat die Fluggesellschaft für eine angemessene Betreuung zu sorgen und muss gegebenenfalls für eine Ausgleichzahlung aufkommen.
Doch es gibt auch Ausnahmen, bei denen Ihnen keinerlei Ansprüche zustehen. Von diesen ist die Rede, wenn es wichtige Gründe für eine Nichtbeförderung gibt. Dazu zählt zum Beispiel, wenn ein Passagier starke gesundheitliche Probleme hat oder die Beförderung des Passagiers ein Sicherheitsrisiko darstellt. Ferner ist es ebenfalls ein gerechtfertigter Grund für die Nichtbeförderung, wenn ein Passagier die notwendigen Dokumente wie Reisepass oder Visum nicht mit sich führt. Übrigens entschied das Landgericht Frankfurt (Main), dass die Kreditkarte, mit der ein Flugticket bezahlt wurde, nicht unmittelbar zu den notwendigen Dokumenten bzw. Ausweispapieren für den Flugantritt zählt. So wollte eine spanische Airline einem Fluggast die Beförderung verweigern, weil dieser beim Einchecken die besagte Kreditkarte nicht vorweisen konnte. Der Bundesverband der Verbraucherzentralen reichte in Folge dessen gegen die Airline Iberia Klage ein und bekam Recht. (Siehe dazu Urteil Az. 2-24 O 142/10 vom 27. Januar 2011).
Flugdistanz
Um die Entfernung zwischen Abflugort und Zielflughafen zu bestimmen, bedarf es der Methode der Großkreis-Entfernung. Mit ihrer Hilfe ist es möglich, die kürzeste Flugverbindung zwischen zwei Orten zu ermitteln (Art. 7 Abs. 4 VO). Flugstreckenrechner finden sich auf Internetseiten wie airmilescalculator.com oder luftlinie.org. Auf ersterer Website ist es auch möglich Zwischenstopps mit in die Berechnung einzubeziehen. Dabei sollte man aber unbedingt darauf achten, bei einem Zwischenstopp die einzelnen Teilstrecken nicht zu addieren (EuGH, Urteil vom 7. September 2017, Az. C-559/16). Dies ist Vorgabe der Europäischen Kommission und in ihren Leitlinien für die Auslegung der Fluggastrechte-Verordnung vom 10. Juni 2016 auf Seite 21 zu finden. Die Berechnung erfolgt demnach ausschließlich per Luftlinienentfernung zwischen Start- und Zielflughafen und aus Basis der tatsächlich geflogenen Strecke.
Verspätungsdauer
In dem Moment, indem sich eine Tür des verspäteten Flugzeugs öffnet, damit die Passagiere dieses verlassen können, ist der offizielle Ankunftszeitpunkt erreicht. Anhand dieses Zeitpunkts kann entsprechend die Verspätungsdauer bestimmt werden. Die Entscheidung, wann genau der Ankunftszeitpunkt erreicht ist, traf der Europäische Gerichtshof hierzu September 2014 (Az. C-452/13).
Die Airline möchte nicht zahlen – was nun?
Es kommt vor, dass die Fluggesellschaften nicht bereit sind, unsere geforderte Entschädigung zu zahlen. In so einem Fall sollten wir und fachgerechte Hilfe besorgen.
Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr
Die Schlichtungsstelle für den öffentlichen Personenverkehr, kurz SÖP, ist eine anerkannte Organisation, die Passagieren bei der Schlichtung ihres Streits mit einer Fluggesellschaft hilft. Dabei beteiligen sich in etwa 40 verschiedene Fluggesellschaften an den Schlichtungen. Ein großer Vorteil ist, dass der Service der SÖP für Betroffene kostenlos ist. Allerdings können sich nur Privatpersonen, nicht aber Geschäftsreisende mit ihren Anliegen an die Organisation wenden. Die Zahlen versprechen einen Ausgang im Sinne beider Parteien: in circa 90 Prozent aller eingegangenen Beschwerdefälle kamen die Gegnerparteien durch die Schlichtungsstelle zu einer einvernehmlichen Lösung.
Es wird in jedem Fall darauf geachtet, dass der Verbraucher die Höhe der Entschädigung erhält, die ihm zusteht. Voraussetzung für die Hilfe der SÖP ist, dass der Betroffene bereits im Vorhinein versucht hat, den Sachverhalt selbst mit der Airline zu klären. Ist dies der Fall, so kann die SÖP vor allem durch ihre Praxiserfahrung schnell eine Schlichtung herbeiführen. Allein 2015 wurden von ihr 9.000 Fälle bearbeitet. Die Schlichtungsstelle beschäftigt Juristen, die jeden Fall überprüfen und dem Verbraucher als auch der Fluggesellschaft eine unverbindliche Empfehlung geben. Im Anschluss obliegt es beiden Parteien, der Empfehlung des Juristen nachzukommen. Ein Schlichtungsantrag lässt sich bei der Schlichtungsstelle online stellen. Alternativ empfiehlt es sich, die Hilfe eines Anwaltes zu suchen. Ob Condor, easyJet, Germania, Germanwings, Eurowings, Lufthansa, Ryanair oder Turkish Airlines: Bei gerichtlich mit Hilfe eines Anwalts betriebenen Ansprüchen auf Entschädigung liegt die Erfolgsquote bei 98%.
Web by Keyando
Was sind „außergewöhnliche Umstände“ – und warum gibt es in diesen Fällen kein Geld?
Wenn sogenannte außergewöhnliche Umstände die Verspätung eines Fluges zu verantworten haben, so muss die Fluggesellschaft keine Zahlungen leisten. Doch was genau darf man unter diesem Begriff verstehen?
Wetter
Wenn das Wetter ausgesprochen schlecht ist und den Flugverkehr enorm behindert, so zählt dies zu den außergewöhnlichen Umständen. Dennoch hat die Airline dafür zu sorgen, dass das Flugzeug rechtzeitig entsprechend der Witterung ausgerüstet ist.
Sicherheitsrisiken
Politische Unruhen und Instabilität oder auch unvermeidbare Sicherheitsrisiken sind ebenfalls außergewöhnliche Umstände.
Vogelschlag
Bei einer Verspätung durch die Kollision mit Vögeln, liegt zweifelsohne ein außergewöhnlicher Umstand vor. Der Bundesgerichtshof stellte dies in einem Urteil aus dem Jahr 2013 fest (BGH, Urteil vom 24. September 2013, Az. X ZR 160/12; LG Darmstadt, Urteil vom 21. Oktober 2015, Az. 7 S 176/14). Auch der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am vierten Mai 2017 so. Dem Urteil geht jedoch hervor, dass die Airline nach einem Vogelschlag dafür Sorge zu tragen hat, die Verspätung möglichst zu verhindern (Rs. C-315/15). Obwohl der Vogelschlag ein außergewöhnlicher Umstand ist, steht Passagieren unter Umständen eine Entschädigung zu.
Streik
Wenn die Piloten oder Fluglotsen streiken, so stellt dies einen außergewöhnlichen Umstand dar und die Airline muss keine Zahlungen leisten.
Willkürlicher Streik
Im Herbst 2016 meldeten sich bei TuiFly unzählige Mitarbeiter der Boardcrew krank. Das brachte eine Welle von Verfahren mit sich und so streiten sich momentan mehrere Passagiere mit TuiFly vor dem Gericht. In den bisherigen Urteilen ließ sich noch keine wirkliche Richtung zur Klärung der Streitfrage erkennen. Die Fluggesellschaft behauptet, man könne von einem wilden Streik sprechen und aus diesem Grund seien keine Ausgleichszahlungen gerechtfertigt. Jetzt muss vor Gericht von der Airline nachgewiesen werden, dass sich speziell für den betroffenen Flug Crewmitglieder krankgemeldet haben, die den Flug laut Plan begleiten hätten sollen (AG Hannover, Urteil vom 15. Februar 2017, Az. 538 C 11921/16). Die Amtsgerichte von Erding und Bühl sprachen den Fluggästen bereits eine Entschädigung zu (AG Erding, Urteil vom 10. April 2017, Az. 3 C 3639/16; AG Bühl, Urteil vom 8. Mai 2017, Az. 3 C 457/16).
Doch erst der Europäische Gerichtshof (EuGH) wird in diesem langwierigen Prozess endgültige Klarheit schaffen können. Am 6. April 2017 teilte das Amtsgericht Hannover mit, es habe insgesamt 8 Verfahren ausgesetzt und dem EuGH vier Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt. Es wird hier also final geklärt werden, ob es sich bei diesem Vorfall um einen außergewöhnlichen Umstand handelte.
Nicht immer ist direkt festzustellen, ob die Verspätung durch einen außergewöhnlichen Umstand zustande kam. Kennt man die Ursache für die Verspätung nicht oder sie sind unklar, sollte stets eine Ausgleichzahlung von der Fluggesellschaft gefordert werden. Denn die Airline befindet sich in der Beweispflicht, dass sie die verspätungsverursachenden Umstände nicht zu verantworten hatte. Man sollte sich also nicht durch jede beliebige Begründung des Unternehmens davon abhalten lassen, auf eine geldliche Forderung zu bestehen und die Gründe immer genau hinterfragen.
Betreuungs- und Verpflegungsanspruch
Bei längeren Wartezeiten im Boardingbereich ist die Fluggesellschaft gesetzlich dazu verpflichtet, uns angemessen zu betreuen und zu verpflegen. Damit die Betreuungspflicht in Kraft tritt, sind folgende Dinge ausschlaggebend:
- Wir warten auf einen Flug, dessen Flugstrecke bis zu 1.500 Kilometer beträgt und der Abflug verspätet sich um zwei Stunden
- Wir warten auf einen über 1.500 Kilometer langen Flug innerhalb der EU oder auf einen Flug, der die EU-Grenzen überschreitet und dessen Flugstrecke 1.500 bis 3.500 Kilometern beträgt. Er verspätet sich um mindestens drei Stunden.
- Wir warten auf einen Flug, dessen Flugstrecke 3.500 Kilometer übertrifft und der über die EU-Grenze hinausgeht. Er verspätet sich um mindestens vier Stunden.
Doch wofür haben die Mitarbeiter der Airline im Rahmen ihrer Betreuungspflicht nun genau zu sorgen? Dazu zählt zum Beispiel die kostenlose Bereitstellung von Mahlzeiten und Erfrischungen in einem angemessenen Verhältnis zur Wartezeit. Wer bereits den halben Tag wartet, sollte angemessener Weise eine warme Mahlzeit bereitgestellt bekommen. Meist verteilen die Airlines diese Mahlzeiten selbst am Flughafen, seltener werden Gutscheine ausgehändigt. Wird keine Verpflegung angeboten, sind wir berechtigt, uns selbst etwas zu Essen und zum Trinken zu kaufen und den Quittungsbetrag später bei der Fluggesellschaft einzufordern.
Die Fluggesellschaft steht weitergehend in der Pflicht, uns zwei Telefonate zu ermöglichen oder muss uns alternativ zwei Faxen oder E-Mails verschicken lassen. Verzögert sich der Abflug um einen Tag, besteht für uns als Passagier der Anspruch auf eine Nacht im Hotel. Dabei muss die Fluggesellschaft nicht nur für die Übernachtung, sondern auch für die Hin- und Rückfahrt aufkommen. In den meisten Fällen organisiert die Airline die Übernachtungen und Fahrten. Wir können dann nicht selbst entscheiden, in welchem Hotel wir die Nacht verbringen wollen, wenn die Kosten übernommen werden sollen. Wenn man eine individuelle Unterkunft gefunden hat, sollte man sich im Falle einer Kostenübernahme die Zusage schriftlich geben lassen, um rechtlich abgesichert zu sein.
Tipp für alle Berliner: Als wir eine Rohrverstopfung hatten, haben wir Herr Walter kennengelernt. Er hat nicht unser Problem schnell behoben und uns mit seiner Art und Arbeit so beeindruckt, dass wir für ihn und seine Website Rohrreinigung Berlin uneingeschränkt empfehlen.